§ 7.
(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank ist im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gleichzustellen.
Schlagworte
Geldwesen, Kreditwesen
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017
Gesetzesnummer
10004409
Dokumentnummer
NOR40130221
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