Art. 1 § 7 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 7.

(1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens betraut ist, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden; gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 2)

(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 3)

Schlagworte

Geldwesen, Kreditwesen

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12048274

alte Dokumentnummer

N3198414127L

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