Art. 1 § 7 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2001

3. Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts Ausweisung der Überschreitung

§ 7.

Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1 bis 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und, ausgenommen bei Überschreitungen des in Anlage 3 festgelegten Zielwerts für Ozon, festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf

  1. 1. einen Störfall oder
  2. 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

Schlagworte

Monatsbericht, Immissionsgrenzwert, Immissionszielwert

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40019219

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