3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts Ausweisung der Überschreitung
§ 7.
Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf
- 1. einen Störfall oder
- 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
- zurückzuführen ist.
Schlagworte
Monatsbericht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140704
alte Dokumentnummer
N8199711455I
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