Art. 1 § 7 IG-L

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

3. Abschnitt

Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts Ausweisung der Überschreitung

§ 7.

Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2 und 3 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenzwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts auf

  1. 1. einen Störfall oder
  2. 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission

Schlagworte

Monatsbericht

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140704

alte Dokumentnummer

N8199711455I

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