3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts Ausweisung der Überschreitung
§ 7.
Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf
- 1. einen Störfall oder
- 2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
- zurückzuführen ist.
Schlagworte
Monatsbericht, Immissionsgrenzwert, Immissionszielwert
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40041795
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