Anrechnung
§ 6
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz anzurechnen. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998, ist ein Betrag von S 825,-- monatlich anzurechnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)