Art. 1 § 45 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45.

(1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF BGBl. Nr. 434/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.

(11) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(12) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.

(13) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139820

alte Dokumentnummer

N8199657379J

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