Meldungen, Bescheide, Auflagen
§ 45.
(1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.
(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.
(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.
(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.
(5) Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.
(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 angesucht wird.
(8) Für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 und des § 35 Abs. 2 Z 9 als erfüllt.
(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12137011
alte Dokumentnummer
N8199433521J
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