Art. 1 § 45 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

Meldungen, Bescheide, Auflagen

§ 45.

(1) Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.

(2) Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.

(3) Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(6) Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(6a) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

  1. 1. Angaben über Branche, Zweck der Anlagen, Auflistung sämtlicher Anlagenteile;
  2. 2. eine verfahrensbezogene Darstellung;
  3. 3. eine abfallrelevante Darstellung;
  4. 4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften sowie
  5. 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

(6b) Abfallwirtschaftskonzepte, die für Anlagen mit mehr als 100 Arbeitnehmern erstellt wurden und zum 1. Juli 2000 älter als fünf Jahre sind, sind innerhalb von drei Monaten zu aktualisieren.

(7) Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 bedürfen keiner Genehmigung, wenn mit ihrer Projektierung vor dem 1. Juli 1990 begonnen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde. Dies gilt auch für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen und bis spätestens 30. Juni 1994 um eine Bewilligung nach § 31b WRG 1959 angesucht wurde.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1996)

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.

(10) Bewilligungen gemäß §§ 34 oder 35 AWG, idF BGBl. Nr. 155/1994, betreffend die Verbringungen innerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft gelten als Bewilligungen gemäß § 36 AWG, idF BGBl. Nr. 434/1996; weiters gelten in diesen Fällen die Voraussetzungen zur Zustimmung oder Genehmigung gemäß EG-VerbringungsV als erfüllt.

(11) Die Betreiber bestehender Sammel- und Verwertungssysteme können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 und § 7c Abs. 1 um eine Genehmigung gemäß § 7a ansuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag dürfen sie die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.

(11a) Betreiber genehmigter Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a dürfen ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung des Genehmigungsbescheides ausüben, sofern der Antrag spätestens drei Monate vor Ablauf der befristeten Genehmigung eingebracht wurde.

(12) Erteilte Erlaubnisse gemäß § 15 Abs. 1 gelten bei einer Änderung der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle und einer damit verbundenen Änderung der Bezeichnung von gefährlichen Abfällen im bisherigen Umfang weiter. Inhaber einer derartigen Erlaubnis haben in diesem Fall die der Erlaubnis entsprechenden neuen Abfallarten der Behörde binnen vier Monaten ab Kundmachung der Änderung der Verordnung anzuzeigen. Die Behörde hat auf Grund der Anzeige zu prüfen, ob die Anzeige der bisherigen Erlaubnis entspricht und erforderlichenfalls binnen drei Monaten Einschränkungen über den Umfang der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber bekanntzugeben. Auf Verlangen des Erlaubnisinhabers hat die Behörde über den Umfang der Erlaubnis mit Bescheid zu entscheiden. Äußert sich die Behörde innerhalb der genannten Frist nicht, kann die Erlaubnis im vom Erlaubnisinhaber bekanntgegebenen Umfang ausgeübt werden.

(13) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 5 gilt die Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, als Bundesgesetz.

(14) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 4a Abs. 5 nur ein, wenn der Deponiebetreiber für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.

(15) Abfallerzeuger, denen vor Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1998 eine Abfallbesitzer-Nummer zugeteilt wurde, haben keine Meldung gemäß § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 abzugeben. Wenn jedoch eine Änderung der in § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 genannten Angaben eintritt, so hat der Abfallerzeuger eine Meldung unter Angabe aller Daten des § 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 zu erstatten.

(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden.

(17) Auf bestehende Deponien, die gemäß § 31d WRG an den Stand der Deponietechnik angepaßt werden, ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1a ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Anpassung an die Deponieverordnung anzuwenden.

(18) Für Ausstufungen eines Abfalls aus einem definierten Prozeß in gleichbleibender Qualität (§ 5 Abs. 5 Z 2 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998), die bis zum Ablauf des 30. September 1998 angezeigt wurden, gilt weiterhin die Rechtslage gemäß § 10 Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998.

Schlagworte

Sammelsystem, Bewilligungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR40011303

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