Art. 1 § 30 WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Gebührenbefreiung

§ 30.

(1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die natürliche Personen von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses ihres Ehegatten, Lebensgefährten sowie ihrer Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Grundbuchssache

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148615

alte Dokumentnummer

N9197912910A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)