Art. 1 § 30 WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Gebührenbefreiung

§ 30.

(1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(3) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil), die österreichische Staatsbürger oder diesen gemäß § 19 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 Gleichgestellte von einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung als Ersterwerber zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses oder des dringenden Wohnbedürfnisses von ihnen nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Z 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 erworben haben, sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Grundbuchssache

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148600

alte Dokumentnummer

N9197911906Y

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