Art. 1 § 30 WGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Gebührenbefreiung

§ 30.

(1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.

(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Schlagworte

Grundbuchssache

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12158029

alte Dokumentnummer

N9199749770L

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