Art. 1 § 29a GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

§ 29a

§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben unberührt.

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