VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a
§ 29a. Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 45 Abs. 2 und § 45a StPO bleiben unberührt.
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