Art. 1 § 29a GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren

§ 29a.

Die Tarifpost 15 ist auch auf die Strafverfahren anzuwenden, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.

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