VIII. Abschriftgebühr im Strafverfahren
§ 29a.
Die Tarifpost 15 ist auch in Strafverfahren, die von Amts wegen zu verfolgende Straftaten zum Gegenstand haben, auf die bei Gericht, bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke anzuwenden; § 52 Abs. 2 und 3 StPO bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40138650
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