Art. 1 § 1 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1.

(1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

  1. a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
  2. b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
  3. c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.
  4. d) die Abwicklung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, als Bevollmächtigte des Bundes;
  5. e) der Erwerb von Beteiligungen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG nach § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 FinStaG.

    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2a) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. d und e sind auf die nach § 3 Abs. 5 FinStaG zu gründende Tochtergesellschaft zu übertragen.

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

(4) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Gesellschaft, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, ist von der Gesellschaft, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

  1. 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
  4. 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(5) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 4.

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