Art. 1 § 1 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Artikel I

Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖIAG Firma, Gegenstand, Grundkapital

§ 1

(1) Die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) hat ihren Sitz in Wien.

(2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind

  1. a) die Abgabe von Anteilen (Privatisierungsmanagement),
  2. b) das Halten, die Verwaltung und die Ausübung von Anteilsrechten (Beteiligungsmanagement) an Unternehmen, an denen die ÖIAG beteiligt ist oder die ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft übertragen werden (Beteiligungsgesellschaften), sowie
  3. c) der Erwerb von Anteilsrechten gemäß § 9 Abs. 3 und 4.

    Die genannten Aufgaben sind jedenfalls in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist geteilt in 5 000 Stück Stückaktien.

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