Art. 1 § 1 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

1. Hauptstück

Gesetz, mit dem im Burgenland ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (Burgenländisches Pflegegeldgesetz - Bgld. PGG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Pflegegeldes

§ 1

Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

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