Anlage LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Anlage

Ernennungserfordernisse

Artikel I

(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.

(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.

(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.

(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 10.

(6) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn

  1. 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
  1. 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
  2. b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(7) Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 sind:

  1. 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
  2. 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
  3. 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(8) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,

  1. 1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
  2. 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(9) Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.

Artikel II

1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

Verwendung Erfordernis

____________________________________________________________________

1.1. Lehrer an land- und a) Ein abgeschlossenes

forstwirtschaftlichen Fachschulen, facheinschlägiges

soweit sie nicht in den folgenden Diplom- oder

Verwendungen erfasst werden Magisterstudium gemäß

§ 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes

2002 bzw. § 66 Abs. 1

UniStG an der

Universität für

Bodenkultur Wien,

b) überdies der Erwerb des

akademischen Grades des

Bachelor of Education

(BEd) gemäß § 65 Abs. 1

des Hochschulgesetzes

2005 an der Hochschule

für Agrar- und

Umweltpädagogik Wien bzw.

die Diplomprüfung für das

Lehramt und die

Befähigungsprüfung für

den land- und

forstwirtschaftlichen

Beratungs- und

Förderungsdienst.

1.2. Lehrer für Religion an Ein abgeschlossenes

land- und forstwirtschaftlichen theologisches

Fachschulen Universitätsstudium durch den

Erwerb eines Diplom- oder

Magisterstudiums gemäß § 87

Abs. 1 des Universitätsgesetzes

2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

1.3. Lehrer für einzelne (1) Eine den

Unterrichtsgegenstände an den in Unterrichtsgegenständen

Z 1.1 angeführten Schulen. entsprechende

abgeschlossene

Universitätsausbildung

(Lehramt) durch den Erwerb

eines Diplomgrades in zwei

Unterrichtsfächern gemäß

§ 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.

(2) Soweit keine den

Unterrichtsgegenständen

entsprechende universitäre

Lehramtsausbildung

vorgesehen ist, werden die

Erfordernisse des Abs. 1

ersetzt durch

a) eine den

Unterrichtsgegenständen

entsprechende

abgeschlossene

Hochschulbildung durch

aa) den Erwerb eines

Diplom- oder

Magistergrades gemäß

§ 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes

2002 bzw. § 66

Abs. 1 UniStG oder

bb) den Erwerb eines

akademischen Grades

gemäß § 5 Abs. 2 des

Fachhochschul-

Studiengesetzes

aufgrund des

Abschlusses eines

Fachhochschul-

Masterstudienganges

oder eines

Fachhochschul-

Diplomstudienganges,

jeweils mit

b) einer vierjährigen

einschlägigen

Berufspraxis.

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

Verwendung Erfordernis

____________________________________________________________________

2.1. Lehrer an land- und a) Die erfolgreiche

forstwirtschaftlichen Berufs- und Ablegung der

Fachschulen, soweit sie nicht in Reife- und Diplomprüfung

den folgenden Verwendungen erfasst bzw. Reifeprüfung an

werden einer höheren land- und

forstwirtschaftlichen

Lehranstalt,

b) überdies der Erwerb des

akademischen Grades des

Bachelor of Education

(BEd) gemäß § 65 Abs. 1

des Hochschulgesetzes

2005 an der Hochschule

für Agrar- und

Umweltpädagogik Wien bzw.

die Diplomprüfung für das

Lehramt und die

Befähigungsprüfung für

den land- und

forstwirtschaftlichen

Beratungs- und

Förderungsdienst.

2.2. Lehrer für Religion in a) Die Lehramtsausbildung

land- und forstwirtschaftlichen für Religionslehrer

Berufs- und Fachschulen durch den Erwerb des

akademischen Grades des

Bachelor of Education

(BEd) gemäß § 65 Abs. 1

des Hochschulgesetzes

2005 für das Lehramt

für Religion bzw. ein

der Verwendung

entsprechendes Diplom

gemäß AStG an einer

Religionspädagogischen

Akademie oder

b) die erfolgreiche

Ablegung der Reife- und

Diplomprüfung bzw.

Reifeprüfung an einer

höheren Schule und die

der Verwendung

entsprechende

Lehrbefähigung auf Grund

einer Ausbildung, die

der Ausbildung an einer

Pädagogischen Hochschule

bzw. an einer

Religionspädagogischen

Akademie hinsichtlich

Bildungshöhe und Dauer

vergleichbar ist, oder

c) durch den Erwerb eines

Diplom- oder

Magistergrades gemäß

§ 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes

2002 bzw. § 66 Abs. 1

UniStG der theologischen

Studien.

2.3. Lehrer für einzelne Das den

Unterrichtsgegenstände an land- Unterrichtsgegenständen

und forstwirtschaftlichen Berufs- entsprechende Lehramt bzw.

und Fachschulen der Erwerb des akademischen

Grades des Bachelor of Education

(BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des

Hochschulgesetzes 2005 bzw.

Diplom gemäß AStG an einer Land-

und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen,

Pädagogischen oder

Berufspädagogischen Akademie

oder eine nach der Reife- und

Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung

nach schulrechtlichen

Vorschriften erworbene

gleichwertige Lehrbefähigung.

2.4. Lehrer für den Der Erwerb des akademischen

forstwirtschaftlichen Grades des Bachelor of Education

Fachunterricht an land- und (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des

forstwirtschaftlichen Berufs- Hochschulgesetzes 2005 an der

und Fachschulen Hochschule für Agrar- und

Umweltpädagogik Wien bzw.

Die Diplomprüfung für das

Lehramt und die

Befähigungsprüfung für den

land- und forstwirtschaftlichen

Beratungs- und Förderungsdienst

und

a) die erfolgreiche

Absolvierung einer

höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft, oder

b) die erfolgreiche

Absolvierung einer

Försterschule und eine

sechsjährige

Berufspraxis.

3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

Verwendung Erfordernis

____________________________________________________________________

3.1. Lehrer für einzelne (1) Der Erwerb des akademischen

Unterrichtsgegenstände an land- Grades des Bachelor of

und forstwirtschaftlichen Berufs- Education (BEd) gemäß § 65

und Fachschulen, soweit sie nicht Abs. 1 des

die Erfordernisse für eine höhere Hochschulgesetzes 2005 für

Verwendungsgruppe erfüllen das Lehramt an Volksschulen

oder an der Hochschule für

Agrar- und Umweltpädagogik

Wien bzw. das

Lehramt für Volksschulen an

einer Pädagogischen

Akademie oder die

Diplomprüfung für das

Lehramt und die

Befähigungsprüfung für den

land- und

forstwirtschaftlichen

Beratungs- und

Förderungsdienst.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden bei

Religionslehrern ersetzt

durch den Erwerb eines

Diplom- oder Magistergrades

gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002

bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der

theologischen Studien oder

ein Lehramt an einer

Pädagogischen Hochschule

bzw. Religionspädagogischen

Akademie.

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

Verwendung Erfordernis

____________________________________________________________________

4.1. Lehrer für einzelne (1) Die erfolgreiche

Unterrichtsgegenstände an land- Ablegung der Reife- und

und forstwirtschaftlichen Diplomprüfung bzw.

Fachschulen, soweit sie nicht die Reifeprüfung an einer

Erfordernisse für eine der höheren land- und

Verwendungsgruppen L 2a oder eine forstwirtschaftlichen oder

höhere Verwendungsgruppe erfüllen sonstigen höheren

berufsbildenden

Lehranstalt.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden ersetzt durch

die Erlernung eines

einschlägigen Lehrberufes,

überdies eine nach

Vollendung des

18. Lebensjahres

zurückgelegte sechsjährige

Berufspraxis mit besonderen

Leistungen auf dem in

Betracht kommenden

Fachgebiet.

4.2. Lehrer für Bewegung und Die erfolgreiche Ablegung der

Sport a) Befähigungsprüfung für

Leibeserzieher an

Schulen oder

b) Abschlussprüfungen der

staatlichen

Sportlehrerausbildung

mit dem Spezialfach

Leibeserziehung an

Schulen

an einer Schule zur Ausbildung

von Leibeserziehern.

5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

____________________________________________________________________

Verwendung Erfordernis

____________________________________________________________________

5.1. Lehrer an land- und (1) Die der Verwendung

forstwirtschaftlichen Fachschulen, einschlägige Lehrbefähigung

soweit sie nicht die Erfordernisse oder sonstige einschlägige

für eine der Befähigung nach den

Verwendungsgruppen L 2 oder eine schulrechtlichen

höhere Verwendungsgruppe erfüllen Vorschriften.

(2) Die Erfordernisse des

Abs. 1 werden ersetzt durch

die erfolgreiche

Absolvierung einer

mittleren Schule gemeinsam

mit einer nach dem

18. Lebensjahr

zurückgelegten dreijährigen

Berufspraxis.

(3) Bei Lehrern für Religion an

Stelle der Erfordernisse

des Abs. 1 die Erfüllung

der Erfordernisse des

Artikels I Abs. 4.

Schlagworte

besonderes Ernennungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40103889

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)