Anlage
Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch als nach den neuen Rechtsvorschriften dann als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 6 bis 10.
(6) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
- 1. diese Entsprechung gemäß Abs. 8 festgestellt worden ist und
- 2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 8 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder
- b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 8 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.
(7) Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 sind:
- 1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22 oder
- 2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder
- 3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).
(8) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs. 5 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
- 1. ob ein im Abs. 6 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und
- 2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .
(9) Bei der Entscheidung nach Abs. 8 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, aufgrund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG , die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, entfallen Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG .
(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 8 und 9 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Bewerbers zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung Erfordernis
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1.1. Lehrer an land- und a) Ein abgeschlossenes
forstwirtschaftlichen Fachschulen, facheinschlägiges
soweit sie nicht in den folgenden Diplom- oder
Verwendungen erfasst werden Magisterstudium gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG an der
Universität für
Bodenkultur Wien,
b) überdies der Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 an der Hochschule
für Agrar- und
Umweltpädagogik Wien bzw.
die Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
1.2. Lehrer für Religion an Ein abgeschlossenes
land- und forstwirtschaftlichen theologisches
Fachschulen Universitätsstudium durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magisterstudiums gemäß § 87
Abs. 1 des Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
1.3. Lehrer für einzelne (1) Eine den
Unterrichtsgegenstände an den in Unterrichtsgegenständen
Z 1.1 angeführten Schulen. entsprechende
abgeschlossene
Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
ersetzt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung durch
aa) den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66
Abs. 1 UniStG oder
bb) den Erwerb eines
akademischen Grades
gemäß § 5 Abs. 2 des
Fachhochschul-
Studiengesetzes
aufgrund des
Abschlusses eines
Fachhochschul-
Masterstudienganges
oder eines
Fachhochschul-
Diplomstudienganges,
jeweils mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung Erfordernis
____________________________________________________________________
2.1. Lehrer an land- und a) Die erfolgreiche
forstwirtschaftlichen Berufs- und Ablegung der
Fachschulen, soweit sie nicht in Reife- und Diplomprüfung
den folgenden Verwendungen erfasst bzw. Reifeprüfung an
werden einer höheren land- und
forstwirtschaftlichen
Lehranstalt,
b) überdies der Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 an der Hochschule
für Agrar- und
Umweltpädagogik Wien bzw.
die Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für
den land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
2.2. Lehrer für Religion in a) Die Lehramtsausbildung
land- und forstwirtschaftlichen für Religionslehrer
Berufs- und Fachschulen durch den Erwerb des
akademischen Grades des
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 für das Lehramt
für Religion bzw. ein
der Verwendung
entsprechendes Diplom
gemäß AStG an einer
Religionspädagogischen
Akademie oder
b) die erfolgreiche
Ablegung der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die
der Ausbildung an einer
Pädagogischen Hochschule
bzw. an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder
c) durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes
2002 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG der theologischen
Studien.
2.3. Lehrer für einzelne Das den
Unterrichtsgegenstände an land- Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen Berufs- entsprechende Lehramt bzw.
und Fachschulen der Erwerb des akademischen
Grades des Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 bzw.
Diplom gemäß AStG an einer Land-
und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen,
Pädagogischen oder
Berufspädagogischen Akademie
oder eine nach der Reife- und
Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
nach schulrechtlichen
Vorschriften erworbene
gleichwertige Lehrbefähigung.
2.4. Lehrer für den Der Erwerb des akademischen
forstwirtschaftlichen Grades des Bachelor of Education
Fachunterricht an land- und (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des
forstwirtschaftlichen Berufs- Hochschulgesetzes 2005 an der
und Fachschulen Hochschule für Agrar- und
Umweltpädagogik Wien bzw.
Die Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst
und
a) die erfolgreiche
Absolvierung einer
höheren Lehranstalt für
Forstwirtschaft, oder
b) die erfolgreiche
Absolvierung einer
Försterschule und eine
sechsjährige
Berufspraxis.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung Erfordernis
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3.1. Lehrer für einzelne (1) Der Erwerb des akademischen
Unterrichtsgegenstände an land- Grades des Bachelor of
und forstwirtschaftlichen Berufs- Education (BEd) gemäß § 65
und Fachschulen, soweit sie nicht Abs. 1 des
die Erfordernisse für eine höhere Hochschulgesetzes 2005 für
Verwendungsgruppe erfüllen das Lehramt an Volksschulen
oder an der Hochschule für
Agrar- und Umweltpädagogik
Wien bzw. das
Lehramt für Volksschulen an
einer Pädagogischen
Akademie oder die
Diplomprüfung für das
Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden bei
Religionslehrern ersetzt
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
theologischen Studien oder
ein Lehramt an einer
Pädagogischen Hochschule
bzw. Religionspädagogischen
Akademie.
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung Erfordernis
____________________________________________________________________
4.1. Lehrer für einzelne (1) Die erfolgreiche
Unterrichtsgegenstände an land- Ablegung der Reife- und
und forstwirtschaftlichen Diplomprüfung bzw.
Fachschulen, soweit sie nicht die Reifeprüfung an einer
Erfordernisse für eine der höheren land- und
Verwendungsgruppen L 2a oder eine forstwirtschaftlichen oder
höhere Verwendungsgruppe erfüllen sonstigen höheren
berufsbildenden
Lehranstalt.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes,
überdies eine nach
Vollendung des
18. Lebensjahres
zurückgelegte sechsjährige
Berufspraxis mit besonderen
Leistungen auf dem in
Betracht kommenden
Fachgebiet.
4.2. Lehrer für Bewegung und Die erfolgreiche Ablegung der
Sport a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an
Schulen oder
b) Abschlussprüfungen der
staatlichen
Sportlehrerausbildung
mit dem Spezialfach
Leibeserziehung an
Schulen
an einer Schule zur Ausbildung
von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
____________________________________________________________________
Verwendung Erfordernis
____________________________________________________________________
5.1. Lehrer an land- und (1) Die der Verwendung
forstwirtschaftlichen Fachschulen, einschlägige Lehrbefähigung
soweit sie nicht die Erfordernisse oder sonstige einschlägige
für eine der Befähigung nach den
Verwendungsgruppen L 2 oder eine schulrechtlichen
höhere Verwendungsgruppe erfüllen Vorschriften.
(2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt durch
die erfolgreiche
Absolvierung einer
mittleren Schule gemeinsam
mit einer nach dem
18. Lebensjahr
zurückgelegten dreijährigen
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Religion an
Stelle der Erfordernisse
des Abs. 1 die Erfüllung
der Erfordernisse des
Artikels I Abs. 4.
Schlagworte
besonderes Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40103889
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