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Anlage A AEV Kohleverarbeitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.2016

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

 

I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer

II)
Anforderung an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

1. Temperatur

30 °C

35 °C

3. Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l
a)

4 Absetzb. Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l
a)

5. pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.3 Organische Parameter

 

 

11. Chem. Sauerstoff-
      bedarf, CSB
      ber. als O2
      b)

50 mg/l
c)

   

  1. a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB5.
  3. c) Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionsbegrenzung von 100 mg/l.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011022

Dokumentnummer

NOR40186240

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