Anlage A AEV Kohleverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

 

I)
Anforderungen an
Einleitungen in
ein Fließgewässer

II)
Anforderung an
Einleitungen in
eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

  

1. Temperatur

30 °C

35 °C

3. Abfiltrierbare Stoffe

50 mg/l

200 mg/l
a)

4 Absetzb. Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l
a)

5. pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.3 Organische Parameter

  

11. Chem. Sauerstoff-
bedarf, CSB
ber. als O2
b)

50 mg/l
c)

   

  1. a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB5.
  3. c) Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionswert von 100 mg/l.

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