Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1
I) | II) | |
A.1 Allgemeine Parameter | ||
1. Temperatur | 30 °C | 35 °C |
3. Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 200 mg/l |
4 Absetzb. Stoffe | 0,3 ml/l | 10 ml/l |
5. pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
A.3 Organische Parameter | ||
11. Chem. Sauerstoff- | 50 mg/l | – |
- a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- b) Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für die Parameter Gesamter org. geb. Kohlenstoff und BSB5.
- c) Bei ausschließlichem oder überwiegendem Einsatz von Kohle mit einem Kohlenstoffgehalt von größer als 40% in der Trockenmasse gilt ein Emissionswert von 100 mg/l.
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