Anlage 5
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Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts
I. Allgemeine Voraussetzungen
- 1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein; im Verkehr ist bei Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig.
- 2. Technische Mindestreinheit: 96%
Als technisch unrein ist anzusehen:
- a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
- b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut.
- 3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.
II. Besondere Voraussetzungen
- 1. Veredlungen:
Die Einstufung in eine bestimmte Kategorie erfolgt nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit.
- 2. Teile von Reben:
Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen. Der Holzkörper hat in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte zu stehen.
III. Sortierung
- 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
A. Durchmesser
Es ist der größte Durchmesser des kleinsten Querschnitts zu messen.
- a) Schnittreben und Edelreiser:
- aa) Durchmesser am schwächeren Ende:
- bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6 bis 12 mm;
- bei den anderen Rebsorten 6,5 bis 12 mm.
Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf nicht 25% der Partie überschreiten.
- bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind; die Messung ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzunehmen.
- b) Stecklinge:
Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.
B. Länge
- a) Schnittreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des obersten Internodiums 1,20 m;
- b) Stecklinge: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm;
- c) Edelreiser:
- bei fünf verwendbaren Augen Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 50 cm,
- bei einem verwendbaren Auge Mindestlänge 6,5 cm; die Schnitte sind oben mindestens 1,5 cm und unten mindestens 5 cm vom Auge entfernt vorzunehmen.
- 2. Wurzelreben:
A. Durchmesser
Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge
Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:
- a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm,
- b) bei den übrigen Wurzelreben: 22 cm.
C. Wurzeln
Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.
- 3. Veredlungen:
- a) Der Stamm hat mindestens 30 cm lang zu sein;
- b) Wurzeln: Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln haben, sofern diese gegenständig sind.
- c) Pfropfnarbe: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
- 4. Auf unverholzte grüne Triebe, auf Grünveredlungen und auf in-vitro vermehrte Wurzelreben sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.
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