Anlage 5 Rebenverkehrsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2006

Anlage 5

Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts

I. Allgemeine Voraussetzungen

  1. 1. Das Vermehrungsgut hat sortenecht und sortenrein zu sein und erforderlichenfalls dem Klon zu entsprechen, wobei im Verkehr mit Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig ist.
  2. 2. Technische Mindestreinheit: 96%
  1. a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
  2. b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut;
  3. c) den Anforderungen der Sortierung (Abschnitt III) nicht entsprechendes Vermehrungsgut.
  1. 3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vermehrungsgut, das deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, ist zu beseitigen.
  2. 4. Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen.

II. Besondere Voraussetzungen

Die Einstufung der Veredlungen in eine bestimmte Kategorie hat nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit zu erfolgen.

III. Sortierung

  1. 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:
  1. a) Schnittreben und Edelreiser:
  1. aa) Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm;
  2. bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Standortveredlung bestimmt sind.
  1. b) Stecklinge:
  1. 2. Wurzelreben:
  1. a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm; bei für Sizilien bestimmten Wurzelreben hat diese Länge jedoch 20 cm zu betragen;
  2. b) bei den übrigen Wurzelreben: 20 cm.
  1. 3. Veredlungen:
  1. 4. Auf unverholzte grüne Triebe und auf Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10010987

Dokumentnummer

NOR40080697

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