Anlage 5 Rebenverkehrsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1996

Anlage 5

Anlage 5

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Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts

I. Allgemeine Voraussetzungen

  1. 1. Das Vermehrungsgut ist sortenecht und sortenrein; im Verkehr ist bei Standardvermehrungsgut eine Abweichung bis zu 1% zulässig.
  2. 2. Technische Mindestreinheit: 96%

    Als technisch unrein ist anzusehen:

  1. a) Vermehrungsgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist;
  2. b) verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsgut.
  1. 3. Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

II. Besondere Voraussetzungen

  1. 1. Veredlungen:

    Die Einstufung in eine bestimmte Kategorie erfolgt nach dem Pfropfpartner mit der geringeren Wertigkeit.

  1. 2. Teile von Reben:

    Die Ruten haben eine ausreichende Holzreife aufzuweisen. Der Holzkörper hat in einem normalen Verhältnis zum Mark im Hinblick auf die Sorte zu stehen.

III. Sortierung

  1. 1. Schnittreben, Edelreiser und Stecklinge:

    A. Durchmesser

    Es ist der größte Durchmesser des kleinsten Querschnitts zu messen.

  1. a) Schnittreben und Edelreiser:
  1. aa) Durchmesser am schwächeren Ende:

Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf nicht 25% der Partie überschreiten.

  1. bb) Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 mm, außer wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind; die Messung ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzunehmen.
  1. b) Stecklinge:

Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

B. Länge

  1. a) Schnittreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des obersten Internodiums 1,20 m;
  2. b) Stecklinge: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera 30 cm;
  3. c) Edelreiser:
  1. 2. Wurzelreben:

    A. Durchmesser

    Größter Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge

    Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes hat zu betragen:

  1. a) bei den bewurzelten Unterlagen: 30 cm,
  2. b) bei den übrigen Wurzelreben: 22 cm.

    C. Wurzeln

    Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

  1. 3. Veredlungen:
  1. a) Der Stamm hat mindestens 30 cm lang zu sein;
  2. b) Wurzeln: Jede Pflanze hat wenigstens drei gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln. Die Sorten 420 A und Börner brauchen jedoch nur zwei gut entwickelte Wurzeln haben, sofern diese gegenständig sind.
  3. c) Pfropfnarbe: Jede Pflanze hat eine hinreichend verheilte, regelmäßige und feste Pfropfnarbe aufzuweisen.
  1. 4. Auf Vermehrungsgut, das zur Herstellung von Grünveredlungen dient, und Grünveredlungen sind die Mindestanforderungen hinsichtlich Durchmesser und Länge nicht anzuwenden.

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