jetzt Anlage 7
Anlage 3
LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN KOLLEGS UND SONDERFORMEN DER BILDUNGSANSTALTEN)
1. Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage 2 Z 1.
2. Didaktische Grundsätze
Die in Anlage 2 Z 2 angeführten didaktischen Grundsätze gelten sinngemäß und in analoger Interpretation. Diese sind auf die Situation von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitsweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.
An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.
3. Themenbereiche und an Kompetenzen orientierte Einzelthemen
Es gelten die in Anlage 2 Z 3 und 4 angeführten Kompetenzen, Themenbereiche und an den Kompetenzen orientierten Einzelthemen.
Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.
jetzt Anlage 7
Schlagworte
Bildungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
20003080
Dokumentnummer
NOR40187276
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