Anlage 3 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2004

Semesterweise gestaffeltes In-Kraft-Treten (§ 2 Z 3)

Anlage 3

LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN SONDERFORMEN DER BERUFSBILDENDEN HÖHEREN SCHULEN (AUSGENOMMEN DEN LEHRPLAN FÜR KOLLEGS)

  1. 1. Bildungs- und Lehraufgabe:
  1. 2. Didaktische Grundsätze:

Es gelten sinngemäß und in analoger Interpretation die im zweiten Abschnitt dieses Lehrplans angeführten didaktischen Grundsätze. Diese sind auf die Situation von SchülerInnen, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.

An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Schülerinnen und Schüler/Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.

  1. 3. Ziele, Themenbereiche und an den Zielen orientierte Einzelthemen

Es gelten die im dritten und vierten Abschnitt dieses Lehrplans angeführten Ziele, Themenbereiche und an den Zielen orientierte Einzelthemen.

Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40054736

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