Anlage 3 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 12.11.2014

Anlage 3

Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Sonderformen der berufsbildenden höheren Schulen
(ausgenommen den Lehrplan für Kollegs)

1. Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage 2 Z 1.

2. Didaktische Grundsätze

Die in Anlage 2 Z 2 angeführten didaktischen Grundsätze gelten sinngemäß und in analoger Interpretation. Diese sind auf die Situation von Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls Studierenden, unter Einbeziehung der verschiedenen Arbeitsweisen der Erwachsenenbildung anzuwenden.

An berufsbildenden höheren Schulen für Berufstätige soll auch die Familiensituation der Studierenden, die zum Teil selbst schon Eltern sind, Beachtung finden.

3. Themenbereiche und an Kompetenzen orientierte Einzelthemen

Es gelten die in Anlage 2 Z 3 und 4 angeführten Kompetenzen, Themenbereiche und an den Kompetenzen orientierten Einzelthemen.

Die Themenbereiche sind in Schulen für Berufstätige sowie in Sonderformen, in denen Religion nicht im Ausmaß von fünf Jahren unterrichtet wird, in einer der Schulart und der Schuldauer entsprechenden Lehrstoffverteilung auszuwählen und aufzuteilen.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40165655

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