Anlage 1
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten übereinstimmend folgende Erklärung abgegeben, die Bestandteil des Übereinkommens ist:
1. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Zollverwaltungen nicht zur Weitergabe von Auskünften, die von Banken oder ihnen gleichgestellten Instituten erteilt werden.
2. Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates kann Auskünfte verweigern, durch die nach Ansicht dieses Staates ein Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Verweigerung muß begründet und, wenn der ersuchende Staat es wünscht, zwischen den jeweiligen Verwaltungen mündlich erörtert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.
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