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Anlage 1 Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1926

Anlage 1

Beilage A.

Güter, welche in das Eigentum des Königreiches Italien übergehen.

1. Landesirrenanstalt in Pergine.

2. Landwirtschaftliche Landeslehranstalt in St. Michele an der Etsch.

3. Landeserziehungsanstalt in St. Ilario bei Rovereto.

4. Landeserziehungsanstalt in Stadlhof (Stadio).

5. Zollamtsgebäude in Borghetto.

6. Zollamtsgebäude in Mama d'Avio.

7. Zollamtsgebäude in Montecroce.

8. Zollamtsgebäude in Tezze.

9. Wiesen und Wälder in Pregasina.

10. Wald in Kastelbell (Eigentum des Gerichtsforstfonds Schlanders.)

NB. Das Bundesland Tirol erklärt, auf die von der früheren östereichisch-ungarischen Militärbehörde gegenüber einigen Grundbesitzern in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna), Auer (Ora) enteigneten unbeweglichen Güter keinen Anspruch zu erheben.

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