Anlage 14
Zu § 44
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON VÖGELN
A) Allgemeine Haltungsbedingungen
- 1. Vögel sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, derzeit vorhandene und nur auf Menschen geprägte Vögel.
- 2. Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind für jedes weitere Paar um 50 Prozent zu erweitern.
- 3. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben. Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Vergitterung muss aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Bei Psittaciden sind Kunststoffüberzüge unzulässig. Die Gitterweite und -festigkeit muss der Größe der gehaltenen Vögeln angepasst sein.
- 4. Bei Außenvolieren muss ein Schutzraum oder im Einzelfall Witterungsschutz vorhanden sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witterung, zB strengem Frost, dürfen die Vögel auch tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für Arten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvoliere einzurichten.
- 5. Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o.ä. geeignetem Material abzudecken. Sand ist als Einstreu für Weichfresser unzulässig. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Naturboden sein oder er muss mit einem Belag aus Sand, Kies o.ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet bzw. angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Am Boden lebende Vögel wie Wachteln müssen die Möglichkeit zum Scharren haben.
- 6. Die Ausstattung der Käfige ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Tierart anzupassen.
- 7. Die Vergitterung muss bei Psittaciden aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens drei Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so angebracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
- 8. Papageien dürfen nicht angekettet, auf einem Bügel gehalten oder flugunfähig gemacht werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.
- 9. Für Vögel, die baden, ist eine Badeeinrichtung zur Verfügung zu stellen.
- 10. In Räumen, einschließlich der Schutzräume, ist für ausreichend Tageslicht oder für die Anwendung von Kunstlicht, das dem Tageslicht entspricht, zu sorgen. Ein natürlicher Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.
- 11. Wasser- und Futtergefäße sind so aufzustellen, dass eine Verschmutzung des Inhaltes ausgeschlossen ist. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen. Grit ist in einem Behälter anzubieten.
- 12. Futter muss grundsätzlich den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Vogelart angepasst sein.
- 13. Alle Tiere sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
B) Besondere Haltungsbedingungen
- 1. Kranke oder verletzte Vögel
Die unter Punkt A lit. a bis f beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
- 2. Vogelausstellungen
- a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf inklusive An- und Abreise maximal vier Tage betragen.
- b) Die Vögel dürfen der Öffentlichkeit maximal drei Tage präsentiert werden. Ausreichende zeitliche Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.
- c) Offensichtlich scheue Vögel dürfen nicht ausgestellt werden.
- d) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens in Tischhöhe aufgestellt werden.
- e) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen haben. Alle Vögel müssen - entsprechend ihrem Individualabstand - gleichzeitig sitzen können.
- f) In Ausstellungskäfigen darf Futter nicht als Einstreu verwendet werden.
C) Mindestanforderungen für die Haltung von Vögeln in Käfigen
- 1. Käfigmindestgrößen, sofern lit. c nicht anderes bestimmt:
Tabelle nicht darstellbar.
Bodenlebende Vögel:
Zwerg-Wachteln 80 x 50 x 50 cm / Paar
- 2. Käfige und Haltung
Die Käfige bzw. Volieren haben hinsichtlich des geeigneten Standortes, der Umweltparameter, der Ausstattung (Sitzstangen, Futter-, Trink- und Badegefäße, Bodenbelag, Zweige und Pflanzengruppen etc.) und der Besatzdichte den jeweils artspezifischen Bedürfnissen der gehaltenen Vogelart zu entsprechen. Die Vögel sind entsprechend ihrer spezifischen Bedürfnisse zu füttern und in einer ihrer natürlichen Sozialform entsprechenden Anzahl zu halten. Es dürfen nur untereinander verträgliche Vögel mit ähnlichen Umweltansprüchen und ähnlicher Größe zusammengelegt werden.
- 3. Besondere Regelungen für Taggreifvögel und Eulen
Tabelle nicht darstellbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)