Schlußprotokoll.
Anlage1
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des gegenwärtigen Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen Österreich und Japan sind die unterzeichneten, hiezu gehörig ermächtigten Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Teile über folgendes übereingekommen:
1. Der erste Satz des Artikels I „Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden volle Freiheit haben, nach den Gebieten des anderen zu kommen und sich dort aufzuhalten“ berührt in keiner Weise jene besonderen Gesetze, Verordnungen und Vorschriften in bezug auf öffentliche Sicherheit, Polizei- und Gesundheitswesen, die gegenüber allen Ausländern allgemein Anwendung finden.
2. Die in Artikel I, Punkt 7, und Artikel XV vereinbarte Meistbegünstigung gilt nicht für besondere Bestimmungen der zwischen einem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile mit einem dritten Staate abgeschlossenen gegenwärtigen oder künftigen Verträge, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen und insbesondere Doppelbesteuerungen vermieden werden sollen.
3. Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel IX und X besteht Einverständnis darüber, daß in dem Falle, daß einer der Hohen Vertragschließenden Teile neue Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen anwendet oder erläßt, die geeignet sind, den Handel des anderen Teiles ernstlich zu berühren, dieser Teil das Recht hat, den gegenwärtigen Vertrag innerhalb eines Jahres seit der Anwendung oder Inkraftsetzung solcher Verbote oder Beschränkungen zu kündigen.
Der Vertrag wird in diesem Falle sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft treten.
4. Die Bestimmung des ersten Satzes des Artikels XII „Kaufleute und Gewerbetreibende, die Untertanen oder Staatsangehörige eines der Hohen Vertragschließenden Teile sind, dürfen in den Gebieten des anderen persönlich oder durch Handlungsreisende Einkäufe machen oder Bestellungen aufnehmen“ bedeutet, daß sich die genannten Kaufleute, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden den Gesetzen des betreffenden Landes unterwerfen müssen.
5. Das vorläufige, durch Notenwechsel vom 2. Oktober 1923 getroffene Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Japan samt dem ergänzenden Handelsübereinkommen vom 3. Oktober 1925 wird mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Handels- und Schiffahrtsvertrages seine Wirksamkeit verlieren.
So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, am 16. August 1930 (5. Jahr von Showa).
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