Artikel 20
Artikel XX. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert werden, und die Ratifikationen werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.
Er wird am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Wirksamkeit treten und während drei Jahren von diesem Zeitpunkte an in Kraft bleiben.
Falls keiner der beiden Hohen Vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraumes von drei Jahren dem andern von seiner Absicht, den Vertrag zu beendigen, Kenntnis gegeben hat, wird er bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage, an dem ihn einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt haben wird, wirksam bleiben.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
So geschehen, in doppelter Urschrift zu Wien, am 16. August des Jahres neunzehnhundertdreißig der christlichen Zeitrechnung, entsprechend dem 16. Tag des 8. Monates des 5. Jahres von Showa.
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