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Anlage 2 Handels- und Schiffahrtsvertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1932

Anlage 2

Wien, den 16. August, 5 Showa (1930).

Herr Bundeskanzler!

Mit Bezugnahme auf Artikel VII des am heutigen Tage zwischen Japan und Österreich abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages beehre ich mich zur Vermeidung jedes möglichen zukünftigen Mißverständnisses zu erklären, daß die japanische Regierung der Ansicht ist:

1. Daß die Bestimmungen dieses Artikels die japanische Regierung nicht verhindern, für Waren, die über die Landgrenzen von japanischem Gebiet eingeführt werden, besondere Zollermäßigungen zu gewähren, die durch die Erwägungen gerechtfertigt werden sollten, die in Artikel 7 des Statuts über das Internationale Regime der Seehäfen vorgesehen sind, das von der nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Zweiten Allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr angenommen worden ist.

2. Daß jedoch Einverständnis darüber besteht, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes der Republik Österreich sind, hinsichtlich solcher besonderer Zollermäßigungen, wie sie im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, die Meistbegünstigung genießen sollen.

Ich wäre sehr dankbar, die Versicherung zu erhalten, daß die Regierung Euer Exzellenz der obigen Auslegung zustimmt.

Ich benütze die Gelegenheit, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

Seiner Exzellenz

M. Ohno m. p.

Dr. Johann Schober,

Bundeskanzler der Republik Österreich

in Wien.

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