Anlage 3
Wien, den 16. August 1930.
Herr Gesandter!
In Beantwortung der Note Euer Exzellenz vom heutigen Tage, betreffend die Auslegung des Artikels VII des am heutigen Tage zwischen Österreich und Japan abgeschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrages, beehre ich mich mitzuteilen, daß die österreichische Regierung vollständig der folgenden Auslegung zustimmt, die die japanische Regierung diesem Artikel gibt:
1. Daß die Bestimmungen dieses Artikels die japanische Regierung nicht verhindern, für Waren, die über die Landgrenzen von japanischem Gebiet eingeführt werden, besondere Zollermäßigungen zu gewähren, die durch die Erwägungen gerechtfertigt werden sollten, die in Artikel 7 des Statuts über das Internationale Regime der Seehäfen vorgesehen sind, das von der nach Genf auf den 15. November 1923 einberufenen Zweiten Allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr angenommen worden ist.
2. Daß jedoch Einverständnis darüber besteht, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse des Gebietes der Republik Österreich sind, hinsichtlich solcher besonderer Zollermäßigungen, wie sie in dem vorhergehenden Absatz erwähnt sind, die Meistbegünstigung genießen sollen.
Ich benütze die Gelegenheit, um Euer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Schober m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Morie Ohno,
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan.
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