Anlage1 Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2007

ANHANG

Betreffend Artikel 2

Anlage1

Liste sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität, mit denen sich Europol ergänzend zu den bereits in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen unter Wahrung der Ziele von Europol im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 befassen könnte

Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit:

Straftaten gegen fremdes Vermögen und staatliches Eigentum sowie Betrug:

Illegaler Handel und Straftaten gegen die Umwelt:

Der Umstand, dass Europol nach Artikel 2 Absatz 2 beauftragt werden kann, sich mit einer der oben aufgeführten Kriminalitätsformen zu befassen, impliziert außerdem, dass Europol auch für die damit in Zusammenhang stehenden Straftaten zuständig ist.

Was die in Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens aufgeführten Formen der Kriminalität betrifft, so bedeutet

Die in Artikel 2 und im Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen werden von den zuständigen nationalen Behörden nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Staaten beurteilt.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989

*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 153/1997

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