Anhang G LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Anhang G

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ÜBUNGS- UND ERPROBUNGSBEREICHE

  1. 1. Übungs- und Erprobungsflüge

(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

(2) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, die für die Verwendungsarten, bei denen sie erprobt werden, nicht zugelassen sind.

(3) Übungsflüge und Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Übungs- und Erprobungsbereichen (Punkt 2) zulässig. Die Flugbesatzung muß zur Durchführung der Flüge befugt sein.

2. Übungs- und Erprobungsbereiche

(1) Als Übungs- und Erprobungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils zugelassen sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung mit Zivilluftfahrzeugen.

(3) Übungs- und Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt.

3. Durchführung von Übungs- und Erprobungsflügen

(1) Übungs- und Erprobungsflüge innerhalb überwachter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Bei Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Übungs- und Erprobungsbereich mehrere Übungsflüge, mehrere Erprobungsflüge oder mehrere Übungs- und Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und - bei Übungsflügen - der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Übungs- und Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 228/1990.)

4. Meldungen über Erprobungsflüge

(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

  1. 1. vor Beginn jedes Erprobungsfluges
  1. a) die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich, in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
  2. b) allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
  1. 2. die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

  1. a) an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
  2. b) bei Erprobungsflügen innerhalb überwachter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).

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