Anhang G LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Anhang G

ÜBUNGS- UND ERPROBUNGSBEREICHE I. Übungsbereiche und Übungsflüge 1. Übungsbereiche

(1) Als Übungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt. Dies gilt nur innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

2. Übungsflüge

(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

3. Durchführung von Übungsflügen

(1) Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

II. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge

1. Erprobungsbereiche

(1) Als Erprobungsbereiche werden die im Abs. 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.

(2) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

  1. 1. Beim Erprobungsbereich Friesach:

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vom Koordinatenpunkt 46°55´16.0000´´ Nord 14°32´15.0000´´ Ost

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geradlinig zum

Koordinatenpunkt 46°41´58.0000´´ Nord 14°30´23.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 46°44´26.0000´´ Nord 14°18´06.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 46°56´05.0000´´ Nord 14°19´42.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt 46°55´16.0000´´ Nord 14°32´15.0000´´ Ost

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2. Beim Erprobungsbereich Hohenems:

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vom Koordinatenpunkt 47°20´49.0000´´ Nord 09°47´23.0000´´ Ost

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geradlinig zum

Koordinatenpunkt 47°09´05.8006´´ Nord 09°36´10.2414´´ Ost

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entlang der Bundesgrenze

zum Koordinatenpunkt 47°20´45.2260´´ Nord 09°35´59.7371´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt 47°20´49.0000´´ Nord 09°47´23.0000´´ Ost

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3. Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:

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vom Koordinatenpunkt 48°07´40.0000´´ Nord 14°30´01.0000´´ Ost

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geradlinig zum

Koordinatenpunkt 47°59´11.0000´´ Nord 14°30´37.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 47°57´56.0000´´ Nord 13°54´53.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 48°06´25.0000´´ Nord 13°54´10.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt 48°07´40.0000´´ Nord 14°30´01.0000´´ Ost

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4. Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:

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vom Koordinatenpunkt 47°12´39.0000´´ Nord 16°16´06.0000´´ Ost

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geradlinig zum

Koordinatenpunkt 47°05´02.0000´´ Nord 16°22´04.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 46°59´00.0000´´ Nord 16°05´36.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 47°06´12.0000´´ Nord 15°37´43.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 47°14´18.0000´´ Nord 15°42´10.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 47°08´29.0000´´ Nord 16°04´42.0000´´ Ost

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und von diesem zum

Koordinatenpunkt 47°12´39.0000´´ Nord 16°16´06.0000´´ Ost

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5. Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:

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vom Koordinatenpunkt 47°46´25.0000´´ Nord 16°16´58.0000´´ Ost

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geradlinig zum

Koordinatenpunkt 47°30´10.0000´´ Nord 16°16´02.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 47°39´43.0000´´ Nord 15°50´09.0000´´ Ost

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von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt 47°48´55.0000´´ Nord 16°09´41.0000´´ Ost

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und von diesem zum

Koordinatenpunkt 47°46´25.0000´´ Nord 16°16´58.0000´´ Ost

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Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch

lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der

Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden

Flugplatz (Anhang E Punkt B) übereinstimmen.

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1. Erprobungsbereich Flughafen Graz

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2. Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck

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3. Erprobungsbereich Flughafen Linz

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4. Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt

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5. Erprobungsbereich Flughafen Salzburg

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6. Erprobungsbereich Flughafen Wien

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(5) Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.

2. Erprobungsflüge

(1) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind gemäß § 42 ZLLV 1999 genehmigte Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle Voraussetzungen des § 12 des Luftfahrtgesetzes zu besitzen.

(2) Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3. Durchführung von Erprobungsflügen

(1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Fluglatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

4. Meldungen über Erprobungsflüge

(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

  1. 1. vor Beginn jedes Erprobungsfluges
  1. a) die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
  2. b) allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
  1. 2. die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

  1. a) an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
  2. b) bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§69).

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