Anhang G LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2000

Anhang G

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Übungs- und Erprobungsbereiche I. Übungsbereiche und Übungsflüge

  1. 1. Übungsbereiche

(1) Als Übungsbereiche werden die gemäß Abs. 3 umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt.

2. Übungsflüge

(1) Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

(2) Übungsflüge sind nur innerhalb von Übungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3. Durchführung von Übungsflügen

(1) Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

II. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge

1. Erprobungsbereiche

(1) Als Erprobungsbereiche werden die im Abs. 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.

(2) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß § 62 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.

(3) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

  1. 1. Beim Erprobungsbereich Friesach:

vom Koordinatenpunkt .... 46 Grad 55 Minuten 16 Sekunden Nord

14 Grad 32 Minuten 15 Sekunden Ost

geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 41 Minuten 58 Sekunden Nord

14 Grad 30 Minuten 23 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 44 Minuten 26 Sekunden Nord

14 Grad 18 Minuten 06 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 56 Minuten 05 Sekunden Nord

14 Grad 19 Minuten 42 Sekunden Ost

und von diesem zum

Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 55 Minuten 16 Sekunden Nord

14 Grad 32 Minuten 15 Sekunden Ost

2. Beim Erprobungsbereich Hohenems:

vom Koordinatenpunkt .... 47 Grad 20 Minuten 49 Sekunden Nord

09 Grad 47 Minuten 23 Sekunden Ost

geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 08 Minuten 54 Sekunden Nord

09 Grad 36 Minuten 25 Sekunden Ost

entlang der Bundesgrenze

zum Koordinatenpunkt .... 47 Grad 20 Minuten 58 Sekunden Nord

09 Grad 36 Minuten 30 Sekunden Ost

und von diesem zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 20 Minuten 49 Sekunden Nord

09 Grad 47 Minuten 23 Sekunden Ost

3. Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:

vom Koordinatenpunkt .... 48 Grad 07 Minuten 40 Sekunden Nord

14 Grad 30 Minuten 01 Sekunden Ost

geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 59 Minuten 11 Sekunden Nord

14 Grad 30 Minuten 37 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 57 Minuten 56 Sekunden Nord

13 Grad 54 Minuten 53 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 48 Grad 06 Minuten 25 Sekunden Nord

13 Grad 54 Minuten 10 Sekunden Ost

und von diesem zum

Koordinatenpunkt ........ 48 Grad 07 Minuten 40 Sekunden Nord

14 Grad 30 Minuten 01 Sekunden Ost

4. Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:

vom Koordinatenpunkt .... 47 Grad 12 Minuten 39 Sekunden Nord

16 Grad 16 Minuten 06 Sekunden Ost

geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 05 Minuten 02 Sekunden Nord

16 Grad 22 Minuten 04 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 46 Grad 59 Minuten 00 Sekunden Nord

16 Grad 05 Minuten 36 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 06 Minuten 12 Sekunden Nord

15 Grad 37 Minuten 43 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 14 Minuten 18 Sekunden Nord

15 Grad 42 Minuten 10 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 08 Minuten 29 Sekunden Nord

16 Grad 04 Minuten 42 Sekunden Ost

und von diesem zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 12 Minuten 39 Sekunden Nord

16 Grad 16 Minuten 06 Sekunden Ost

5. Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:

vom Koordinatenpunkt .... 47 Grad 46 Minuten 25 Sekunden Nord

16 Grad 16 Minuten 58 Sekunden Ost

geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 30 Minuten 10 Sekunden Nord

16 Grad 16 Minuten 02 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 39 Minuten 43 Sekunden Nord

15 Grad 50 Minuten 09 Sekunden Ost

von diesem geradlinig zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 48 Minuten 55 Sekunden Nord

16 Grad 09 Minuten 41 Sekunden Ost

und von diesem zum

Koordinatenpunkt ........ 47 Grad 46 Minuten 25 Sekunden Nord

16 Grad 16 Minuten 58 Sekunden Ost

(4) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden Flugplatz (Anhang E Punkt B) übereinstimmen.

  1. 1. Erprobungsbereich Flughafen Graz
  2. 2. Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck
  3. 3. Erprobungsbereich Flughafen Linz
  4. 4. Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt
  5. 5. Erprobungsbereich Flughafen Salzburg
  6. 6. Erprobungsbereich Flughafen Wien

(5) Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.

2. Erprobungsflüge

(1) Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind gemäß § 42 ZLLV 1999 genehmigte Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle Voraussetzungen des § 12 des Luftfahrtgesetzes zu besitzen.

(2) Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3. Durchführung von Erprobungsflügen

(1) Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.

(2) Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.

(3) Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.

(4) Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

4. Meldungen über Erprobungsflüge

(1) Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde, hat der Pilot den im Abs. 3 bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:

  1. 1. vor Beginn jedes Erprobungsfluges
  1. a) die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich, in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
  2. b) allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
  1. 2. die Beendigung jedes Erprobungsfluges.

(2) Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Abs. 3 in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Abs. 1 erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.

(3) Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu erstatten:

  1. a) an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
  2. b) bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 69).

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