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Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2001

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 261/2001

Inkrafttretensdatum

25.11.2001

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen

StF: BGBl. III Nr. 261/2001 (NR: GP XXI RV 519 AB 707 S. 75 . BR: AB 6427 S. 679 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 27 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. Juli 2001 bzw. am 26. September 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 27 Abs. 1 mit 25. November 2001 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

UNTER ERNEUTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur Einhaltung international anerkannter Arbeitsstandards,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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