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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung des vorliegenden Abkommens berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen in Wien, am 20. August 1982, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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