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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Zusammenarbeit der Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1983

Artikel 10

(1) Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Rom ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

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