Artikel 27
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 25 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Jänner 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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