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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Slowenien Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 (Montenegro: BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo: BGBl. III Nr. 147/2010) Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 1/2019 (Kündigung) Mazedonien

§ 0

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 436/1973

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.09.1973

Unterzeichnungsdatum

14.04.1972

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Slowenien

Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996

BR Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 (Montenegro: BGBl. III Nr. 124/2007, Kosovo: BGBl. III Nr. 147/2010)

Bosnien und Herzegowina, BGBl. III Nr. 1/2019 (Kündigung)

Mazedonien

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

StF: BGBl. Nr. 436/1973 (NR: GP XIII RV 377 AB 507 S. 48. BR: S. 315.)

Sprachen

Deutsch, Slowenisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 14. April 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung, welches also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. März 1973

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 13. Juli 1973 in Belgrad ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 21 am 11. September 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien haben,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung zu entwickeln und zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses sowie der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem österreichischen Volk und den Völkern Jugoslawiens beizutragen,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen, und sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR11009546

alte Dokumentnummer

N7197313768T

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