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Artikel 1 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119407

alte Dokumentnummer

N7197333458L

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