Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die Entwicklung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung, der Kultur und Kunst, des Rundfunks und Fernsehens sowie der Erwachsenenbildung, der außerschulischen Jugenderziehung und des Sports.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009355
Dokumentnummer
NOR12119407
alte Dokumentnummer
N7197333458L
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