§ 9.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
- 2. Anlage B3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)
(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.
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