§ 9 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10). Abs. 1 Z 1 und 3 sind letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2015 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 9.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage B3a;
  2. 2. Anlage B3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
  3. 3. Anlage B3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 Millionen Euro bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
  4. 4. Anlage B3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“, „nicht zuzuordnen“ sowie „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva), die Position „Passiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ des Kapitels 1B. (Restlaufzeitenstatistik/Passiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage C3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(3) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen. In die Konsolidierung für den Zweck der Meldungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind ausschließlich Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), die in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, mit einzubeziehen.

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