Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2023
§ 9.
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage B3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59 BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage C3b zu gliedern, sofern ein Konzernabschluss gemäß § 59a BWG erstellt wird. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2023)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2023
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40251617
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