Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.
Anlagen nicht darstellbar
§ 9.
(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
- 1. Anlage B3a bzw. C3a;
- 2. Anlage B3b bzw. C3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
- 3. Anlage B3c bzw. C3c, sofern die Summe der Marktpreise aller Aktien im Konzern den Betrag von 10 MillionenEuro bzw. den entsprechenden Gegenwert inEuro erreicht. Die Meldung gemäß der Anlage B3c bzw. C3c hat ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen;
- 4. Anlage B3d bzw. C3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 MillionenEuro übersteigen, die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ des Kapitels 1A. (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) und Kapitel 2. (Länderrisikostatistik) ab dem ersten Meldestichtag des auf den Bilanzstichtag, an dem das Überschreiten festgestellt wurde, folgenden Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis zu melden haben.
(2) Die Konsolidierung für den Zweck der Meldung nach Abs. 1 ist nach § 59 oder § 59a BWG vorzunehmen, wobei in die Konsolidierung ausschließlich Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die inländische Kreditinstitute sind und deren Auslandsaktiva 5 vH ihrer Bilanzsumme und 100 Millionen Euro im geprüften Jahresabschluss des der Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres übersteigen, sowie sämtliche Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, mit einzubeziehen sind.
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