Strafregisterauskünfte
§ 9
(1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Bundespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft zu erteilen:
- 1. allen inländischen Behörden, den Dienststellen der Bundesgendarmerie sowie hinsichtlich der Angehörigen des Bundesheeres auch den militärischen Kommanden,
- 2. allen ausländischen Behörden, sofern Gegenseitigkeit besteht.
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)